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   AG Ludwigslust, 25.01.2013 - 5 C 344/11   

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https://dejure.org/2013,23212
AG Ludwigslust, 25.01.2013 - 5 C 344/11 (https://dejure.org/2013,23212)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 25.01.2013 - 5 C 344/11 (https://dejure.org/2013,23212)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - 5 C 344/11 (https://dejure.org/2013,23212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht i.R.e. Stufenklage über Pflichteilsansprüche und Pflichteilsergänzungsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht i.R.e. Stufenklage über Pflichteilsansprüche und Pflichteilsergänzungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 2 WF 249/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in

    Auszug aus AG Ludwigslust, 25.01.2013 - 5 C 344/11
    Soweit die Klägerinnen im Rahmen des Leistungsantrages jeweils einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 verfolgen und sich der Wert des Zahlungsantrages mangels Bezifferung an den Vorstellungen der Anspruchssteller orientiert (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 582 m.w.N.), ergäbe sich schon damit für jede der Klägerinnen eine Forderung in Höhe von (62.500,00 EUR x 1/8 =) 7.812,50 EUR, womit die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichtes ersichtlich überschritten wäre.
  • AG Ludwigslust, 01.03.2011 - 5 C 27/11

    Sachliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklage gegen einen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 25.01.2013 - 5 C 344/11
    Ausschlaggebend ist daher, dass nach der gesetzlichen Zuständigkeitsystematik werthaltigere Verfahren wegen ihres üblicherweise größeren Umfanges den mit einer größeren Zahl von Richtern besetzten bzw. zahlenmäßig weniger belasteten Landgerichten zugewiesen sind (vgl. auch AG Ludwigslust JurBüro 2012, 215); dies muss dann im Zusammenhang mit einer Stufenklage auch die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO aus einem noch durch das Amtsgericht erlassenen Teilurteiles erfassen, wenn sich nachträglich aufgrund der absehbaren Höhe des Leistungsanpruches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes ergibt.
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